Der Ausschuss der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte hat am 23. Juni einen Allgemeinen Kommentar verabschiedet, in dem die Pflichten der Staaten zur Verhinderung und Ahndung von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen näher dargelegt werden. Der aus 18 unabhängigen Experten bestehende Ausschuss hat die Aufgabe, die Einhaltung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) zu überwachen. In diesem von 165 Staaten ratifizierten Pakt sind grundlegende Menschenrechte verbrieft, so unter anderem das Recht auf Arbeit unter gerechten und günstigen Bedingungen, das Recht auf die Bildung von Gewerkschaften und das Streikrecht sowie das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung und das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit. Adressaten des Paktes sind in erster Linie Staaten, sie sind dazu verpflichtet, die Paktrechte zu achten, zu schützen und zu erfüllen. Der Ausschuss verfasst seit 1989 regelmäßig Allgemeine Kommentare zu einzelnen Aspekten des Paktes, die der Auslegung dienen und auf die er sich bei der Prüfung der regelmäßig einzureichenden Staatenberichte stützt.
Der nun verabschiedete Allgemeine Kommentar Nr. 24 zu den Staatenpflichten im Kontext wirtschaftlicher Aktivitäten verlangt von den Staaten zahlreiche Maßnahmen zur Regulierung von Unternehmen, die von der Zivilgesellschaft bereits seit Jahren gefordert werden. Besonders hervorzuheben sind die folgenden Aussagen des Ausschusses:
- Die staatliche Schutzpflicht umfasst die Pflicht, menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für alle Unternehmen gesetzlich zu verankern, möglichst auch im Hinblick auf die Aktivitäten ihrer Tochterfirmen, Zulieferer und Geschäftspartner (Absatz 16).
- Es wird bekräftigt, dass menschenrechtliche Verpflichtungen nicht an den Staatsgrenzen enden (Absatz 10). Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Handeln von Unternehmen im Ausland, über die ein Staat Kontrolle ausüben kann, weil sie beispielsweise ihren Hauptsitz dort haben (Absatz 26 ff.).
- Die Staaten sind verpflichtet, Hindernisse beim Zugang zu zivil- oder strafrechtlichen Verfahren für Betroffene abzubauen. Dazu gehört zum Beispiel, Mutterunternehmen für das Handeln ihrer Tochterfirmen zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie faktischen Einfluss darauf ausüben, den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die Kosten für Betroffene zu senken und Sammelklagen zu ermöglichen (Absatz 44).
- Den Staaten wird empfohlen, außergerichtliche Beschwerdeverfahren z.B. bei Verbraucher- oder Umweltschutzbehörden zu stärken und für transnationale Fälle nutzbar zu machen (Absätze 54 und 57). Gleichzeitig wird aber betont, dass außergerichtliche Beschwerdeverfahren den Zugang zu Recht nicht ersetzen können (Absatz 39).
Brot für die Welt begrüßt den Allgemeinen Kommentar Nr. 24 sehr und fordert die Regierungen, insbesondere die Bundesregierung auf, diese Vorgaben umzusetzen. Deutschland muss, wie in Frankreich bereits geschehen, endlich ein Gesetz zur menschenrechtlichen Sorgfalt verabschieden und effektiven Klagemöglichkeiten für Betroffene von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen schaffen. Brot für die Welt zeigt mit dem Gesetzesentwurf zur menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht, wie ein Gesetz in Deutschland ausgestaltet werden kann.
Beitrag von Lisa Kadel