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Sorgfaltspflichten in den Koalitionsvertrag

Letzten Freitag haben die Koalitionsverhandlungen zwischen CDU, CSU und SPD begonnen.

Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen dürfen dabei nicht in Vergessenheit geraten, fordert Brot für die Welt.

 

Von Maren Leifker am

Brot für die Welt und Misereor hatten sich bereits Anfang Januar im Rahmen eines Papiers, das 12 Kernpunkte, u.a. zu den Themen nachhaltige Entwicklung, Flucht und Migration, Klimawandel und Entwicklungsfinanzierung für einen Koalitionsvertrag und ein sich daraus ergebendes neues Regierungsprogramm umfasst, an die Verhandlungspartner gewandt. Ein Kernpunkt des Papiers ist das Thema Wirtschaft und Menschenrechte.

Wahlprogramm der SPD enthielt menschenrechtliche Sorgfaltspflichten

In ihrem Wahlprogramm sprach sich die SPD neben der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) für verbindliche menschenrechtliche Sorgfaltspflichten aus, die Rechenschafts- und Transparenzpflichten entlang von Lieferketten einschließen, und eine Stärkung der Unternehmensverantwortung auf internationaler Ebene, „beispielsweise im Rahmen der Initiative im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen für ein Abkommen zu transnationalen Konzernen und Menschenrechten“. Auch das Ziel, in allen Handels- und Investitionsabkommen Regeln für die verbindliche Einhaltung und Umsetzung menschenrechtlicher, ökologischer und sozialer Standards mit konkreten Beschwerde-, Überprüfungs- und Sanktionsmechanismen zu vereinbaren, wird genannt und schließlich die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zum UN-Sozialpakt und der Konvention 169 der ILO (Internationale Arbeitsorganisation) zum Schutz indigener Völker.

Wie andere europäische Staaten lehnt auch Deutschland die Unterzeichnung der ILO-Konvention 169, dem einzigen internationalen Abkommen zur umfassenden Sicherung indigener Rechte, bislang ab. Zur Begründung wird angeführt, dass es in Deutschland keine indigenen Gruppen gibt und dass für deutsche Unternehmen durch Schadenersatzansprüche, die sich aus der Ratifizierung ergeben könnten, Nachteile bei Investitionen im globalen Süden entstehen könnten. Die Verantwortung für die Rechte indigener Völker liege bei den Heimatstaaten. Investitionen deutscher Unternehmen beeinträchtigen jedoch in vielen Fällen das Leben indigener Völker, beispielsweise wenn für große Infrastrukturprojekte ganze Gemeinschaften von ihrem angestammten Land vertrieben werden. Die ILO-Konvention legt fest, dass die betroffenen Gemeinschaften in solchen Fällen zumindest angehört und angemessen entschädigt werden müssen – Rechtsgarantien, die auch für deutsche Unternehmen gelten sollten, wenn sie Investitionen tätigen, die das Leben indigener Völker beeinträchtigen.

Status Quo: Freiwilligkeit statt rechtlicher Verbindlichkeit

Die Bundesregierung setzt bei dem Thema Unternehmensverantwortung bisher aber vor allem auf freiwillige Initiativen, wie Branchendialoge, Audits und Zertifizierungen. So enthält der NAP aus Dezember 2016 lediglich die Erwartung, dass Unternehmen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten in ihre Geschäftstätigkeit integrieren. Nur wenn sich bis 2020 herausstellt, dass dies weniger als 50 Prozent der Unternehmen ab 500 Mitarbeitenden getan hat, will die Bundesregierung eine gesetzliche Regulierung erwägen.

Andere EU-Staaten sind da deutlich weiter: In Frankreich verabschiedete die Nationalversammlung 2017 ein Gesetz, das große französische Unternehmen zur Identifizierung und Abwendung menschenrechtlicher Risiken – auch bei Tochterunternehmen und entlang von Lieferketten – verpflichtet. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Schadenersatzforderungen. In Großbritannien gibt es ein Gesetz gegen moderne Sklaverei und in den Niederlanden soll es bald ein Gesetz gegen Kinderarbeit geben.

Zwar können in der letzten Legislaturperiode gestartete Initiativen, wie das Textilbündnis, die durch freiwillige Selbstverpflichtungen und Konsultationsprozesse mit Vertreter*innen aus Regierung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln fördern sollen, dazu beitragen, Standards für bestimmte Branchen zu entwickeln. Um Wirksamkeit zu entfalten müssen sie aber zur gesetzlichen Pflicht werden. Denn Studien wie die von der EU-Kommission beauftragte Studie CSR-Impact zeigen immer wieder, dass freiwillige Selbstverpflichtungen kaum Wirkung entfalten und Unternehmen vor allem in hochregulierten Bereichen aktiv werden.

Aktionspläne statt UN-Abkommen auch auf EU-Ebene

Auch auf EU-Ebene setzt man bisher vor allem auf Freiwilligkeit. Gegen ein UN-Abkommen für Wirtschaft und Menschenrechte, dessen Erarbeitungsprozess (der sogenannte UN-Treaty-Prozess) 2014 im Menschenrechtsrat auf Initiative von Staaten des globalen Südens, allen voran Ecuador und Südafrika, gestartet wurde, wird immer wieder eingewandt, dass die Umsetzung der unverbindlichen UN-Leitprinzipien in Nationale Aktionspläne Vorrang habe. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass der Treaty-Prozess das Potential hat, weltweit einheitliche Unternehmensstandards in Bezug auf menschenrechtliche Sorgfaltspflichten, ein Level Playing Field, zu kreieren – was durch einzelne Nationale Aktionspläne nicht erreicht werden kann. Der Prozess wird deshalb inzwischen von vielen Staaten weltweit und auch von immer mehr Unternehmensvertreter*innen begrüßt.  

Forderungen für den Koalitionsvertrag

Im Sondierungspapier, das den Ausgangspunkt für die Koalitionsverhandlungen bildet, tauchen die von der SPD in ihrem Wahlprogramm in Aussicht gestellten verbindlichen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen und die Beteiligung am UN-Treaty-Prozess nicht auf. Es ist aber die Rede von einem neuen europapolitischen Aufbruch mit sozialer Marktwirtschaft, die auf „Unternehmensverantwortung, Sozialpartnerschaft, Mitbestimmung und einer fairen Verteilung des erwirtschafteten Wohlstandes“ beruht. Diesen Aufbruch kann es nur geben, wenn verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zum verbindlichen Standard wird und man dafür auch auf internationaler und EU-Ebene eintritt. Problematisch ist insofern die Ankündigung im Sondierungspapier das „One in, one out“-Prinzip, die sogenannte Bürokratiebremse europarechtlich verankern zu wollen, da dieses oft gegen Regulierung, auch im Bereich sozialer, ökologischer und menschenrechtlicher Standards eingewandt wird.  Eine solche Klausel muss also zumindest mit der Ausnahme versehen werden, dass Vorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt davon ausgenommen sind.  

Konkret sollte sich die neue Bundesregierung im Koalitionsvertrag zu Folgendem bekennen:

  • Konsequente NAP-Umsetzung: wirksame und transparente Durchführung des vorgesehenen Monitorings bis 2020; darauf aufbauend die Erarbeitung eines Gesetzes zu verbindlichen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten, das Rechenschafts- und Transparenzpflichten entlang von Lieferketten einschließt
  • Abbau von Hürden beim Rechtszugang für Betroffene, u.a. durch die Einführung von kollektiven Klagemöglichkeiten und Beweiserleichterungen
  • Beteiligung am UN-Treaty-Prozess und Einsatz dafür auf EU-Ebene
  • Aufnahme von Menschenrechtsverpflichtungen sowie von Menschenrechts- und Nachhaltigkeitsfolgenabschätzungen in künftigen Handels- und Investitionsschutzabkommen

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