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Patente auf Software: Schutz auf Kosten der Armen?

Die Ausweitung des Patentrechts hat bei Digitalkonzernen hohe Priorität. Nach Software sollen auch Quellcodes und Algorithmen patentierbar werden. Entwicklungsländer fürchten, in eine noch größere Abhängigkeit von den Industrieländern zu geraten. Ein neuer Interessenausgleich ist dringend notwendig!

Von Sven Hilbig am

Nachdem Software für patentierbar erklärt wurde, wollen Konzerne auch Patente auf Quellcodes und Algorithmen anmelden.

Europa – Die Wiege geistiger Eigentumsrechte

Der Schutz geistigen Eigentums hat in Europa nicht nur eine sehr lange Tradition, die Idee, Erfindungen einen besonderen Schutz zu gewähren, um damit Investitionsanreize zu schaffen, wurde sogar in Europa geboren: Die Republik Venedig verfügte bereits 1474 über ein Gesetz, welches dazu diente den technischen Fortschritt zu fördern, indem es die Ehre der Erfinder schützte. Ende des 16. Jahrhunderts wurde die Idee von keinem Geringeren als Galileo Galilei weiterentwickelt. Galilei bat darum, für die von ihm entwickelten Bewässerungsanlagen ein Monopol zu erhalten. Zur Begründung nennt er die von ihm aufgebrachten großen Mühen und seinen erheblichen Kostenaufwand.

Dreihundert Jahre später bekommt der Patenschutz eine ganz neue Ausrichtung. Diente er bislang dem Schutz des Erfinders, so sollte er zukünftig dem Unternehmer dienen, welches die Erfindung zu barer Münze macht, indem es die Idee in Produkte verwandelt. Diese Neuausrichtung ist eng verbunden mit einer Person: Werner Siemens, Erfinder und Unternehmensgründer zugleich. Er forderte 1883 in seiner Rede vor der Deutschen Ingenieursvereinigung, Patente seien dazu da, „die industrielle Entwicklung zu fördern, und nicht, um Erfinder viel Geld verdienen zu lassen“. Diese Sichtweise prägt das Patentrecht bis heute, wie u. a. der Bund der Deutschen Industrie auf seiner Website betont: „Patente helfen hohe Entwicklungskosten abzusichern und ermöglichen durch erfolgreiche Vermarktungsstrategien Reinvestitionen, die wiederum Motor für Forschung und Entwicklung sind.“

Umfang von Patentschutz

Patentschutz kann grundsätzlich für Produkte und Verfahren gewährt werden, - vorausgesetzt, die erfinderische Leistung ist tatsächlich neu und kann gewerblich nutzbar sein. Auf das Schutzrecht erhält der Erfinder ein Monopol, das heißt, er hat das alleinige Recht an der Nutzung der geschützten Anwendung.

Die Mehrheit der gegenwärtig geltenden Patentgesetze in Europa und darüber hinaus gewährt Schutz auf „alle Gebiete der Technik“. Der Schutzumfang war nicht immer so umfangreich. Im 19. Jahrhundert wurde der Begriff ‚Technik‘ lediglich auf technische Erfindungen im klassischen Sinne angewandt, wie beispielsweise der u. a. von Gottlieb Daimler 1885 erfundene Verbrennungsmotor. Die Patentierbarkeit von Medikamenten und Nahrungsmitteln war zu dieser Zeit (in Deutschland) hingegen ausdrücklich ausgeschlossen.

In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde der Technikbegriff nach und nach ausgeweitet, weltweit. 1968 erlaubte Deutschland die Patentierung von Medikamenten. 1980 traf der oberste Gerichtshof der USA eine wegweisende Entscheidung, als er gentechnisch veränderte, Erdöl abbauende Mikroorganismen für patentierbar erklärte.

Gegenwärtig erfährt die Ausweitung des Technikbegriffs aufgrund digitaler Techniken, der Biotechnologie und anderer so genannter Zukunftstechnologien eine neue Dynamik und eine neue Dimension, worauf ich später zu sprechen komme.

Die entwicklungspolitische Perspektive

In Anbetracht der ständigen Ausweitung der Patentierbarkeit stellt sich seit längerem die Frage, wo die Grenze dessen beginnt, was nicht mehr kommerzialisiert und monopolisiert werden soll. Darf beispielsweise jegliches Wissen kommerzialisiert werden, auch traditionelles Wissen indigener Völker, wenn es Grundlage einer Erfindung, wie dem eines Medikaments, ist? Eine aus entwicklungspolitischer Perspektive sehr relevante Frage, befinden sich doch neunzig Prozent der biologischen Vielfalt der Erde im Globalen Süden. Diese Vielfalt an Arten und Ökosystemen ist der Reichtum der Entwicklungsländer, - zumindest in der Theorie. In der Praxis eignen sich Forschungslabors und Unternehmen aus dem Norden – oftmals ohne Zustimmung der Regierungen und indigenen Bevölkerungsgruppen –  immer wieder die genetischen Ressourcen und das traditionelle Wissen an, um es dann zu patentieren und zu kommerzialisieren. Die Gewinne in Millionenhöhe landen in den Kassen der Unternehmen in den führenden Industrienationen. Brot für die Welt und seine Partnerorganisationen haben sich annährend zwanzig Jahre lang gegen Biopiraterie engagiert.

Patentrecht wird zum Zankapfel in Handelsabkommen

Mit der Gründung der Welthandelsorganisation WTO, Anfang 1995, erfuhr das internationale Handelsrecht mehrere bemerkenswerte Erweiterungen. Mit dem WTO-Abkommen über handelsbezogene geistige Eigentumsrechte (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS) verpflichten sich die WTO-Mitglieder dazu, geistige Eigentumsrechte wie Patente, Markenzeichen und Urheberrechte auch im grenzüberschreitenden Handel zu schützen. Entwicklungsländer waren damit gezwungen, ihre geistigen Eigentumsrechte an die Schutzbedürfnisse transnationaler Unternehmen anzupassen.

Bei den Entwicklungsländern stieß dieses Abkommen auf Kritik. Ihre Bedenken richteten sich, erstens, gegen die Verknüpfung von Patentrecht und Handelsrecht; zweitens fürchteten sie einen erschwerten Zugang zu neuen Technologien und in dessen Folge eine sich vergrößernde technologische Lücke zwischen Nord und Süd; drittens haben sie die Sorge, Lernerfahrungen könnten unmöglich gemacht werden, die vom erfolgreichen Plagiieren zu technischen Innovationen führen können; und viertens fürchten sie eine zunehmende Abhängigkeit von den Industrieländern bei der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse (etwa beim Saatgut oder bei Medikamenten).

Die Rolle geistiger Eigentumsrechte in der Digitalwirtschaft

Für die Digitalwirtschaft ist das Abkommen über handelsbezogene geistige Eigentumsrechte von besonderer Bedeutung. Für die Geschäftsmodelle der großen Digitalkonzerne ist das TRIPS-Abkommen sogar essenziell. Um ihre Gewinnmöglichkeiten dauerhaft abzusichern, wollen sie ihre Produkte vor potenziellen Konkurrenzunternehmen und Nachahmern abschirmen, so gut es geht. Ihr Ziel ist es, ihre Software, Algorithmen, Designs und Marken so lange wie möglich exklusiv zu verwerten.

Entsprechend entfällt ein großer und wachsender Teil der internationalen Anmeldungen von Patent- und Markenschutz heutzutage auf Konzerne der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT). Doch dieser Trend weckt unter Expertinnen und Experten große Bedenken, da ein immenser Teil etwa der Patentanmeldungen überaus fragwürdig ist. Besonders umstritten sind Patente auf Software-Produkte, die mittlerweile über ein Drittel aller Patentanmeldungen ausmachen. Lange Zeit unterlag Software lediglich dem Urheberschutz und galt nicht als patentierbar. Das aber änderte sich, als Digitalkonzerne in den USA erstmalig Patente auf Software durch setzten. Da diese jedoch von sehr schlechter Qualität waren, kam es zu einer anhaltenden Flut von Klagen wegen angeblicher Verstöße gegen das Schutzrecht. Vor allem Konzerne der Smartphone-Industrie überzogen einander mit Patentklagen, doch auch Entwickler von Open Source-Software wurden juristisch verfolgt. Die schlechte Qualität der Software-Patente äußert sich darin, dass sie vielfach nicht die staatlichen Anforderungen für die Patentierbarkeit („Neuheit“ und „Erfindung“) des zu schützenden Produktes erfüllen.

Das Schutzinteresse der Digitalwirtschaft lässt sich derzeit auch an der hohen Wachstumsrate von Patentanmeldungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) ablesen. Nach Angaben der OECD wuchsen sie zwischen 2010 und 2015 jährlich um sechs Prozent, und damit doppelt so schnell wie die Anmeldungen in sämtlichen anderen Bereichen. Der Löwenanteil der Anmeldungen kommt dabei aus wenigen Industriestaaten. Entwicklungsländer sind auch auf diesem Gebiet fast vollkommen marginalisiert.

Um ihre Schutzinteressen durchsetzen zu können, sind die Digitalkonzerne auf nationale Behörden angewiesen. Genau deswegen hat der Schutz ihrer geistigen Eigentumsrechte Eingang in Handelsverträge gefunden. Geht es nach dem Willen der Konzerne, muss dieser Schutz auch und gerade im digitalen Handel durchgesetzt werden, um Verstöße ahnden zu können.

In den USA können Unternehmen derartige Verstöße dem US-Handelsbeauftragten melden, der diese in seinem jährlichen Special 301-Bericht zusammenträgt. Dieser Bericht enthält eine umfangreiche schwarze Liste von Ländern, denen US-Firmen Verstöße gegen das Schutzrecht anlasten. Besonders widerspenstige Länder finden sich auf einer prioritären Watchlist des USTR (Office of the United States Trade Representative) wieder, darunter derzeit China, Indien und zehn weitere Staaten. Viele der Klagen stammen von der Digitalindustrie. Diese moniert unter anderem den Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen, Online-Produktpiraterie, Verstöße gegen das Urheberrecht oder die Verwendung nicht lizensierter Software.

Schon längst genügt den Digitalkonzernen der Schutz des TRIPS-Abkommens nicht mehr, sodass sie nach weiteren Regeln zum digitalen Handel verlangen. Sie fordern, ihre Quellcodes, Algorithmen, Verschlüsselungstechnologien und Geschäftsgeheimnisse vor Offenlegung zu schützen sowie erzwungenen Technologietransfer zu verbieten. Diese Forderungen haben bereits zu großen Teilen Eingang gefunden in offizielle Verhandlungsdokumente, die die EU und die USA in der WTO eingebracht haben.

Patentschutz und Entwicklung: Ein Spannungsfeld

In der Vergangenheit stand in den entwicklungspolitischen Debatten um das Recht am geistigen Eigentum eine Frage im Vordergrund: Gibt es ethische Grenzen der Patentierbarkeit? Diese Frage hatte sich insbesondere an den Auseinandersetzungen um die Patentierung von Saatgut, Medikamenten und traditionellem Wissen indigener Gemeinschaften entzündet. Für die Frage nach der Patentierbarkeit von Maschinen und maschinellem Lernen, sprich: KI, ist diese Frage weniger relevant.

Bei den Auseinandersetzungen um Biopiraterie und Patentierbarkeit der Nahrungsmittelproduktion wurde außerdem noch über einen zweiten Punkt intensiv gerungen: Die Suche nach einer besseren Balance zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse am Schutz von Rechten am geistigen Eigentum. Für die Auseinandersetzung um die Patentierbarkeit von Software, Algorithmen und Quellcodes ist die Neujustierung dieses Interessenkonflikts von enormer Relevanz. NGOs, Wissenschaftler/innen, internationale Institutionen, wie die UNCTAD, müssen sich dieser Frage dringend annehmen. Für die Gestaltung einer fairen Digitalisierung ist sie von wesentlicher Bedeutung.

Im Folgenden einige Aspekte, die, meiner Ansicht nach, bei der Neuausrichtung des Interessenausgleichs beachtet werden sollten:

Zunächst sollten wir uns vergegenwärtigen, dass sowohl der UN-Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte als auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Schutz geistigen Eigentums vorsieht. „Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.“ (Art. 27.2. AEMR).

Dieser menschenrechtliche Schutz bezieht sich jedoch nur auf den Urheber, nicht aber auf den Patentinhaber. Nach Ansicht internationaler Menschenrechtsinstitutionen muss es sich beim Rechtsinhaber um ein Individuum oder eine Gruppe von Individuen handeln. Unternehmen oder andere juristische Personen genießen hingegen keinen menschenrechtlichen Schutz zur Ausübung des geistigen Eigentumsrechts.

Menschenrechtsinstitutionen betonen ferner, geistiges Eigentum sei ein soziales Produkt und habe eine soziale Funktion. Daher hätten Staaten die Pflicht, unverhältnismäßige Kosten für grundlegende Bedürfnisse, wie Medikamente, Saatgut, Nahrungsmittelproduktion aber auch Lernmaterial zu vermeiden.

Schließlich ist zu beachten, dass die Rechte der Erfinder und ihre Erfindungen dem Gemeinwohl verpflichtet sind. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die UN-Erklärung zum Recht auf Entwicklung (1986): „Die Staaten haben das Recht und die Pflicht geeignete nationale Entwicklungspolitiken aufzustellen, die die stetige Steigerung des Wohls der gesamten Bevölkerung und aller Einzelpersonen auf der Grundlage ihrer aktiven, freien und sinnvollen Teilhabe an der Entwicklung und an einer gerechten Verteilung der daraus erwachsenden Vorteile zum Zwecke haben.“

Die Forderungen nach einem Verbot erzwungenen Technologietransfers richten sich dabei meist gegen China, das ausländischen Investoren den Marktzugang vielfach nur dann einräumt, wenn sie Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) mit chinesischen Firmen eingehen und sich zum Transfer von Technologie an die chinesischen Partner verpflichten. Für die Zulassung der Investitionen verlangen chinesische Behörden dabei ausführliche Informationen über die Art der zu transferierenden Technologien, die auch Digitaltechnik und Software beinhalten können. Chinas Auflagen zum Technologietransfer sind derzeit Gegenstand einer WTO-Beschwerde der EU.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Aus entwicklungspolitischer Perspektive darf der gesellschaftliche Kontext, in dem sich der Patenschutz auswirkt, nicht ignoriert werden. In Ländern mit einem funktionierenden öffentlichen Gesundheitssystem oder sozialen Sicherungssystem mag ein rigider Patentschutz richtig sein. In Länder, die über keine entsprechende Leistung verfügen, kann eine solche Entscheidung verheerende Folgen haben.

Auch bei den Akteuren muss differenziert werden: Arme Menschen und Gesellschaften müssen ein anderes Recht auf Zugang zu Erfindungen haben als Reiche. Freier Zugang zu Wissen sollte zukünftig Vorrang genießen, damit diejenigen nicht ausgeschlossen werden, die sich Monopolpreise nicht leisten können.

Das gegenwärtige Patentsystem wird der Wirklichkeit und den gesellschaftlichen Herausforderungen, wie der Verringerung sozialer Ungleichheit und der Umsetzung der Agenda-2030, nicht gerecht. Solange sich die Gesellschaften in Nord und Süd auf sehr unterschiedlichen Entwicklungsniveaus befinden, darf kein abstraktes Prinzip im Sinne eines one-size-fits-all-Anspruchs auf alle Menschen und Gesellschaften gleich angewandt werden. Die Erfahrung beim Welthandel lehrt uns: Gleichbehandlung unterschiedlicher Akteure geht stets zu Lasten der ohnehin Benachteiligten.

Zukünftig sollte es nicht mehr darum gehen ein möglichst hohes und effektive Schutzniveau, in einem einzigen globalen System zu gewährleisten, sondern darum angepasste nationale Lösungen zu entwickeln. Diese könn(t)en beispielsweise in einer Regulierung für technisches Lernen bestehen, die Raum für Kopieren und Nachahmen lässt.

Je mehr sich die Weltgemeinschaft zu einer, auf Daten gestützten, Wissensgesellschaft entwickelt, umso mehr besteht die Notwendigkeit, das bisherige Paradigma des geistigen Eigentumsschutzes grundlegend zu verändern: Zukünftig sollte Zugang zu Wissen grundsätzlich frei sein, der Schutz von Rechten am geistigen Eigentum hingegen nur die Ausnahme. Eine Creative-Commons-Lizenz ist einer von verschiedenen Vorschlägen, wie ein solcher Perspektivwechsel gelingen kann.

Die EU sollte hier eine Vorreiterrolle einnehmen und den freien bzw. freieren Zugang zu Wissen und wissensintensiven Produkten stärken, anstatt permanent im Kontext der WTO sowie bilateralen Freihandelsabkommen auf einen verschärften Patentschutz hinzuarbeiten.

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