Die bisher bekannt gewordenen Vorschläge der Bundesminister Hubertus Heil und Gerd Müller zur Haftung sehen viele Ausnahmen vor. So müssen Unternehmen nicht für Schäden haften, wenn sie zuvor im Rahmen ihrer Möglichkeiten versucht haben, diese zu vermeiden. Zudem sind Unternehmen, die sich an die Vorgaben staatlich anerkannter Branchenstandards halten, in den Eckpunkten von einer möglichen Haftung für fahrlässiges Verhalten ausgenommen. Maren Leifker, Referentin für Wirtschaft und Menschenrechte bei Brot für die Welt, verdeutlicht: „Die Hürden für zivilrechtliche Haftung sind in den Eckpunkten der Minister schon jetzt sehr hoch. Eine Haftung kommt damit praktisch nur noch in Betracht, wenn ein Unternehmen von einer Menschenrechtsverletzung bei einem Zulieferer wusste und gar nichts dagegen unternommen hat. Hier von unüberschaubaren Haftungsrisiken zu sprechen, ist bloße Stimmungsmache.“
Anforderungen an ein Lieferkettengesetz
Unternehmerische Sorgfalt, Sanktionen, Haftung - die Debatte um das Lieferkettengesetz ist geprägt von juristischen Feinheiten. Wir zeigen, was hinter diesen Begriffen steckt und erklären, warum ein Gesetz bestimmte Elemente enthalten muss. In einenm Rechtsgutachten klären wir zusammen mit der Initative Lieferkettengesetz wie zentralen Anforderungen an ein Lieferkettengesetz im deutschen Rechtssystem umgesetzt werden könnten.