Der EED begrüßt, dass sich am Mittwoch der Pariser Club der Gläubigerländer trifft, um über Schuldenerlasse für die vom südasiatischen Seebeben betroffenen Länder zu beschließen. Dies ist ein willkommener Schritt, um mit makro-ökonomischen Mitteln den Wiederaufbau zu unterstützen. Die 19 Clubmitglieder können aber nur bilaterale Schuldenerlasse beschließen und hoffen, dass sich andere Gläubiger den Erlassen anschließen. Angesichts der sehr unterschiedlichen Schuldenstruktur der einzelnen Länder muss bei dieser Good-will-aktion, die auch von der Bundesregierung mitangeregt wurde, darauf geachtet werden, dass sie wirklich zu einem auf Dauer effektiven Schuldenerlass führt.
Indien (ca. 105 Mrd. Dollar Auslandsschulden) und Sri Lanka (ca. 10 Mrd.) z. B. sind je etwa zur Hälfte multilateral und bilateral und zu je etwa 10 % bei privaten Gläubigern verschuldet. Indonesien schuldet knapp die Hälfte seiner ca. 143 Mrd. Dollar Auslandsschulden privaten Gläubigern, insbesondere japanischen Banken, 30 % bi- und 20 % multilateral. Auch die Situation von betroffenen Ländern wie den Malediven und Myanmar muss berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie ein laufendes Kreditprogramm mit dem IWF haben.
Um den Beitrag für die Tsunami-betroffenen Länder auf Dauer noch wirkungsvoller leisten zu können, sollte die Bundesregierung Konsultativgruppen einberufen, die sich von Zeit zu Zeit zur Beratung von Finanzfragen zu einzelnen Ländern treffen, sagte Peter Lanzet, der beim EED für Entwicklungsfinanzierung und Entschuldung zuständige Referent. Die Konsultativgruppen bestehen aus Weltbank, IWF, dem Londoner Club der Privatgläubiger und dem Pariser Club der öffentlichen Gläubiger sowie dem jeweiligen Schuldnerland.
Bei diesen Treffen kann dann vom Schuldnerland ein Vorschlag vorgelegt werden, der die seit 1997 laufende Debatte über die Herstellung einer tragfähigen Schuldenhöhe eines Entwicklungslandes mit der Frage der Kosten für den Wiederaufbau verbindet. Erlasse müssen sowohl von den bi-, den multilateralen und den privaten Gläubigern gewährt werden. Die multilateralen Erlasse können durch Weltbankgewinne und Goldverkäufe des IWF gegenfinanziert werden. Ein betroffenes Land darf erst dann wieder Schuldendienste leisten müssen, wenn (wie beim amerikanischen Konkursrecht für Gemeinden) der Wiederaufbau sichergestellt und alle Funktionen des Staates zur Einhaltung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte finanziert werden können.
Weitere Informationen:
Peter Lanzet, Referent für Entschuldung und Entwicklungsfinanzierung des EED
Tel: 0170 81 31 191, d. 0228 8101 2313