Kriterien für Finanzinstitute und Förderbanken
Kriterien für Finanzinstitute
1. Ausschlusskriterien
Es können nur Finanzinstitute aufgenommen werden, die eine Strategie für Gemeinwohlorientierung und soziale Verantwortung entwickelt haben und regelmäßig über die Umsetzung in der Praxis berichten. Weiterhin können nur Bankanleihen von Finanzinstituten aufgenommen werden, die damit ein bestimmtes Geschäftsfeld (Immobilien- oder Kommunalkreditgeschäft) refinanzieren, bei dem sie sich durch besondere Nachhaltigkeitsbemühungen hervortun.
Kriterien für Bankanleihen
1. Ausschlusskriterien
Die investierten Gelder fließen in relevantem Maße in Länder, die den FairWorldFonds-Kriterien für Staatsanleihen nicht entsprechen.
Es können nur Öffentliche Pfandbriefe (Public Sector Covered Bonds) aufgenommen werden, bei denen die Deckungshöhe zu mindestens 90 Prozent in Länder investiert ist, die auf der Positivliste des FairWorldFonds stehen. Zudem muss das allgemeine Nachhaltigkeitsmanagement des Emittenten (ESG -Performance) in Kombination mit der Nachhaltigkeitsbewertung des Deckungsstocks mindestens als durchschnittlich bewertet werden.
SDG: 8, 10
Hypothekenpfandbriefe (Mortage Covered Bonds) können nur dann aufgenommen werden, wenn das dort zu Grunde liegende Immobilienkreditgeschäft unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten als mindestens durchschnittlich bewertet wird und es sich vorwiegend um Wohnimmobilien handelt. Zudem muss das allgemeine Nachhaltigkeitsmanagement des Emittenten (ESG-Performance) in Kombination mit der Nachhaltigkeitsbewertung des Immobilienkreditgeschäfts mindestens als durchschnittlich bewertet werden.
SDG: 11
Der Emittent erfüllt die Mindestkriterien nicht, die auch für Green-Bond-Emittenten gelten.
Das ist der Fall, wenn der Emittent in den Branchen Bergbau, Kohle, Rüstung oder Atomkraft tätig ist und in signifikanter Weise Nuklearwaffen oder den Kohlebergbau finanziert.
SDG: 7, 13, 16
Kriterien für Förder- und Entwicklungsbanken
1. Ausschlusskriterien
Finanzierte (Groß-)Projekte, wie beispielsweise der Bau von Staudämmen, gehen in den letzten Jahren regelmäßig mit Berichten über schwere Menschrechtsverletzungen einher.
SDG: 8, 16
Medienberichten ist zu entnehmen, dass die Bank wiederholt von Korruptions-, Untreue- oder Geldwäsche-Skandalen betroffen ist.
SDG: 16
Die UN-Leitlinien zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht für die Menschenrechte nehmen Investor*innen in die Pflicht, bei den von ihnen finanzierten Unternehmen für die Einhaltung der Menschenrechte sowie der ILO- Kernarbeitsnormen zu sorgen.
SDG 8, 10
1.2 Frieden
Ausgeschlossen ist die Finanzierung von Rüstungsunternehmen, die über 5 Prozent ihres Umsatzes durch Rüstungsgüter erwirtschaften. Ebenso ausgeschlossen sind Rüstungsprojekte, die nicht auf einer staatlichen Weisung beruhen.
SDG: 16
1.3 Bewahrung der Schöpfung
Mit Krediten der Bank werden neue Atomkraftwerke gebaut oder die Erschließung von Uranminen finanziert.
SDG: 7
Die Bank finanziert Projekte für die Förderung fossiler Energieträger oder den Ausbau der Infrastruktur fossiler Energieträger (etwa Pipelines oder Infrastruktur für Flüssigerdgas). Ausgenommen sind Förderbanken, die eine verbindliche Strategie zum Ausstieg aus der Förderung von Projekten fossiler Energieträger haben mit einer Zielmarke nicht später als 2025. Das Kriterium entfällt für Banken, die nicht im Energiesektor aktiv sind.
SDG: 7, 13
Die Förderrichtlinien der Bank beinhalten, dass Forschung und Anwendung landwirtschaftlich genutzter Gentechnik finanziert wird.
SDG: 10, 15
Eine massive Umweltzerstörung liegt dann vor, wenn die Bank aufgrund der von ihr getätigten Geschäfte in Wirkung und Regelmäßigkeit einen alarmierend hohen negativen Einfluss auf die Umwelt hat.
SDG: 14, 15
Die Bank fördert durch ihre Projekte Massentierhaltung, wobei das Einzeltier nicht artgerecht gehalten wird. Als Massentierhaltung, bzw. Intensivtierhaltung gilt auch, wenn mehr als zwei Großvieh-Einheiten pro Hektar Land gehalten werden.
SDG: 12, 13, 15
2. Positivkriterien
Mit Hilfe der Positivkriterien werden die positiven Aspekte der Förderbanken bewertet, die nicht gegen ein Ausschlusskriterium verstoßen. Um aufgenommen zu werden, muss die Bank mindestens im Punkt Entwicklungsförderung positiv abschneiden oder in zwei der folgenden Bereiche positiv abschneiden: Sozialer Ausgleich, Unternehmensführung, Frieden oder Kredite für den Umweltschutz.
2.1 Gerechtigkeit und Frieden
2.1.1 Menschenrechte
Die Förderbank kommt ihrer Verantwortung für die Menschenrechte im Sinne der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte nach. Sie verfügt über eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte und bekennt sich zu ihrer Verantwortung, diese auch von geförderten Unternehmen einzufordern. Sie hat ein Verfahren zur Ermittlung tatsächlicher oder potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte, ergreift Maßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen, zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen und richtet einen Beschwerdemechanismus ein.
SDG: 16
Die Förderbank fordert in den geförderten Projekten die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen ein und ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Verletzung dieser Kernarbeitsnormen vermieden wird.
SDG: 1, 8
Es gibt spezielle Förderprogramme zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Frauen und Mädchen.
SDG: 5, 10
Die Förderbank unterstützt Maßnahmen zur Förderung benachteiligter Gruppen wie nationaler, ethnischer, religiöser oder sprachlicher Minderheiten, Kindern, Menschen mit Behinderung sowie Wanderarbeiter*innen, Migrant*innen und ihren Familienangehörigen.
SDG: 1, 10
Im Umgang mit Konfliktsituationen (etwa bei sozialen oder ökologischen Aspekten), die sich aus den Finanzierungsaktivitäten der Förderbank ergeben, bestehen zugängliche Beschwerde- sowie Lösungsmechanismen wie ein Schlichtungsverfahren.
SDG: 10, 16
Es gibt Leitlinien zum Umgang in Konfliktsituationen mit indigenen Völkern, in denen das Prinzip der freien, vorherigen und informierten Zustimmung verankert ist.
SDG: 10, 16
2.1.2 Verantwortungsvolle Unternehmensführung
Die Förderbank berücksichtigt die vier Kernkriterien guter Corporate Governance: Trennung zwischen Aufsichtsratsvorsitz und Vorstandsvorsitzendem, mehr als ein Drittel unabhängige Aufsichtsratsmitglieder, ein Prüfungsausschuss mit mehrheitlich unabhängigen Mitgliedern sowie Offenlegung des Einkommens der Vorstandsmitglieder.
SDG: 10
Für die Bewertung werden unter anderem folgende Themenbereiche herangezogen: Wettbewerbsrecht, Bilanzfälschung, Betrug, Interessenkonflikte, Datenschutz, anonyme Beschwerdemöglichkeiten, Geldwäsche und extern verifizierte Berichte zu unternehmensethischen Themen.
SDG: 16
Für die Bewertung werden unter anderem folgende Themenbereiche herangezogen: Wettbewerbsrecht, Bilanzfälschung, Betrug, Interessenkonflikte, Datenschutz, anonyme Beschwerdemöglichkeiten, Geldwäsche und extern verifizierte Berichte zu unternehmensethischen Themen.
SDG: 2, 16
Die Förderbank regelt den Umgang mit Schattenfinanzplätzen und Steuervermeidung und hat hierfür Richtlinien, Management- und Berichtssysteme installiert.
SDG: 10, 16
Berücksichtigt werden Informationen zum Umgang und Dialog mit Gewerkschaften, Mitarbeitenden, Kund*innen, wo relevant Anrainern der geförderten Projekte oder betroffenen indigenen Gemeinschaften, sowie Menschenrechts- und Umweltorganisationen.
SDG 8, 16
Für die Bewertung werden unter anderem Wesentlichkeitsanalyse und Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung herangezogen.
SDG: 16
2.1.3 Förderung nachhaltiger Entwicklung in Entwicklungs- und Schwellenländern
Die Bank entwickelt besondere Fördermöglichkeiten für armutsorientierte Entwicklungsprojekte oder Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungs- und Schwellenländern, z.B. für den Erhalt der Biodiversität.
SDG: 1, 13, 14, 15
2.1.4 Frieden
Die Förderbank hat eine Blacklist repressiver Regime und Richtlinien für ihre Kreditvergabe aufgestellt, durch die vermieden werden sollen, dass diese Regime von den finanzierten Projekten profitieren.
SDG: 16
2.1.5 Sozialer Ausgleich
Die Förderrichtlinien nehmen ausdrücklich Bezug auf die Verbesserung der Lebensbedingungen wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen und deren wirtschaftliche oder soziale Situation.
SDG: 8, 10
Die Förderbank hat eine soziale Förderrichtlinie veröffentlicht, verfügt über ein Verfahren zur Ermittlung tatsächlich oder potenziell nachteiliger Auswirkungen auf soziale Ziele, ergreift Maßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen, berichtet über die Fortschritte dieser Maßnahmen und richtet einen Beschwerdemechanismus ein.
SDG: 8, 16
2.2 Bewahrung der Schöpfung
2.2.1 Kredite für den Schutz von Umwelt, Klima und Biodiversität
Die Förderrichtlinien nehmen ausdrücklich Bezug auf die Finanzierung von Projekten mit relevantem ökologischen Nutzen, Projekten für den Klimaschutz oder zum Schutz der Biodiversität. Die Förderung dieser Art von Projekten bildet einen festen Anteil der jährlichen Kreditvergabe.
SDG: 13, 14, 15
Es ist ein Managementsystem installiert, um die Einhaltung der ökologischen Förderziele der Bank zu überprüfen.
SDG: 13, 14, 15
Die Bank misst und berichtet über die Klima- und Umweltwirkung ihrer Finanzierungsaktivitäten.
SDG: 13, 14,15
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