Satzung

Satzung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e. V.

vom 14. Juni 2012, geändert am 12. Oktober 2017, am 17. Oktober 2018, am 10. Oktober 2019, am 21. Dezember 2021 und am 20. Oktober 2022.

Präambel

In Jesus Christus hat Gott seine Liebe zur Welt erwiesen. Die Kirche hat den Auftrag, diese Liebe allen Menschen durch Wort und Tat zu bezeugen. Im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung nimmt sie diesen Auftrag wahr und bekräftigt die Zusammengehörigkeit des Entwicklungsdienstes mit der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche. Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung steht in den Traditionen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland mit seinen Aktionen der Ökumenischen Diakonie und des Evangelischen Entwicklungsdienstes und führt diese zusammen.

Diakonie und Entwicklungsdienst wurzeln in dem Glauben, der die Welt als Gottes Schöpfung bezeugt, in der Liebe, mit der Gott uns an jeden Menschen als Nächsten weist, und in der Hoffnung, die in der Gewissheit der kommenden Gottesherrschaft handelt. Sie sind getragen von der Überzeugung, dass nach dem biblischen Auftrag die Verkündigung des Evangeliums und der Dienst in der Gesellschaft, missionarisches Zeugnis und Wahrnehmung von Weltverantwortung im Handeln der Kirche zusammen gehören.

  • Der Dienst im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung ist den Zielen verpflichtet, unterschiedslos allen Menschen beizustehen, die in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis, Armut und ungerechten Verhältnissen leben;
  • die Ursachen dieser Nöte aufzudecken und zu benennen und zu ihrer Beseitigung beizutragen;
  • den kirchlichen Beitrag zur Überwindung der Armut, des Hungers und der Not in der Welt und ihrer Ursachen in ökumenischer Partnerschaft zu gestalten;
  • gemeinsam mit den ihn tragenden Kirchen und diakonischen Verbänden in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft für eine gerechte Gesellschaft und eine nachhaltige Entwicklung einzutreten;
  • Zeugnis einer gelebten Hoffnung auf das Heil zu geben, das in Jesus Christus allen Menschen verheißen ist.
     

I. GRUNDBESTIMMUNGEN, MITGLIEDSCHAFT UND AUFGABEN

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Name des Vereins lautet „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“

(2)  Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Als Werk der evangelischen Kirche entsprechend ihrer jeweiligen Ordnungen nimmt der Verein diakonische und volksmissionarische Aufgaben sowie Aufgaben des Entwicklungsdienstes und der humanitären Hilfe wahr. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die in §§ 6 und 7 beschriebenen Aufgaben.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein kann auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der zuvor genannten Zwecke vornehmen (§ 58 Nr. 1 AO). Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke entsprechend den Aufgaben des Vereins zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins sind zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses von Diakonischem Werk der EKD e. V. und Evangelischen Entwicklungsdienst e. V. die in der Anlage aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

(2)  Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass die diakonische, volksmissionarische, entwicklungsbezogene oder humanitäre Tätigkeit im Sinne des § 5 unmittelbar oder mittelbar Gegenstand der Arbeit der Mitglieder ist und diese ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Privatrechtlich organisierte Mitglieder des Vereins haben ihre Satzung und jede Satzungsänderung dem Verein in Abschrift einzureichen.

(3)  Über die Aufnahme weiterer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Aufsichtsrat nach Anhörung des Ausschusses Diakonie und des Ausschusses Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe nach Maßgabe einer Ordnung für die Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung und ihr Zusammenwirken (MitgliedschaftsO), die von der Konferenz Diakonie und Entwicklung („Konferenz“) beschlossen wird.

(4)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, durch Wegfall der Gemeinnützigkeit bei einem Mitglied oder durch Austritt. Mitglieder können durch Beschluss der Konferenz ausgeschlossen werden, wenn sie nicht mehr in Verbindung zur diakonischen, volksmissionarischen, entwicklungsbezogenen oder humanitären Arbeit ihrer Kirche stehen, die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen oder den sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit führt zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. Der Austritt eines Mitgliedes muss in schriftlicher Form zehn Monate vor Beginn des Kalenderjahres, zu dem er wirksam werden soll, von dem Mitglied gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5)  Eine Mitgliederversammlung findet nur im Falle der Auflösung des Vereins (§ 28) statt. Sie wird durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Konferenz eingeladen und geleitet. Die Bestimmungen über die Einladung, die Antragstellung, die Beschlussfassung und die Niederschrift für die Konferenz gelten entsprechend. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin jedes unmittelbaren Mitglieds des Vereins zusammen.

(6)  Näheres zur Mitgliedschaft kann in einer Mitgliedschaftsordnung geregelt werden.

§ 4 Mittelbare Mitgliedschaft

Mittelbare Mitglieder sind die Werke, Verbände und sonstigen Einrichtungen, die den gliedkirchlichen und freikirchlichen Diakonischen Werken und den Fachverbänden angehören. Die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

§ 5 Aufgaben und Befugnisse des Vereins

(1)  Der Verein wird von der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen der EKD, den Freikirchen sowie den anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, gemeinsam in Anerkennung ihres jeweiligen kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes getragen.

(2)  Der Verein setzt sich mit seinen Partnern und Mitgliedern für das Ziel einer gerechten, solidarischen und nachhaltig gestalteten Gesellschaft und Weltgemeinschaft ein. Er handelt nach innen und außen orientiert an der biblischen Botschaft und ergreift Partei für die Benachteiligten. In diesem Geist tritt er ein für:

- eine solidarische und inklusive Gesellschaft,

- die Verwirklichung der Menschenrechte,

- die Überwindung von Armut und Ausgrenzung,

- den Erhalt der anvertrauten Lebensgrundlagen,

- humanitäre Hilfe.

(3)  Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch seine Werke „Diakonie Deutschland“ und „Brot für die Welt“. Der Verein nutzt dabei die unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungen seiner beiden Werke, um auf die komplexen globalen und sozialen Fragen in Deutschland und der Welt differenzierte Antworten zu geben.

§ 6 Aufgaben des Werkes „Diakonie Deutschland“

(1)  Das Werk „Diakonie Deutschland“ nimmt die Aufgaben des Vereins als anerkannter „Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege“ wahr. In dieser Funktion arbeitet das Werk „Diakonie Deutschland“ mit den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammen und vertritt die Diakonie der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen sowie der anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, sonstigen in- und ausländischen zentralen Organisationen und in Kirche und Öffentlichkeit.

(2)  Das Werk „Diakonie Deutschland " fördert die gliedkirchlichen und freikirchlichen Diakonischen Werke und Fachverbände sowie die mittelbaren Mitglieder. Es dient ihrer Zusammenarbeit und unterstützt die gemeinsame Planung von Aufgaben, die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines gliedkirchlichen und freikirchlichen Diakonischen Werkes hinausgehen. Es unterstützt die Zusammenarbeit und gemeinsame Planung der gliedkirchlichen und freikirchlichen Diakonischen Werke, Fachverbände und mittelbaren Mitglieder, insbesondere in den Arbeitsbereichen der Hilfe für junge Menschen, für Familien, für kranke, für behinderte und alte Menschen, für sozial benachteiligte Personen und Gruppen, für gefährdete Menschen und in der Ausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden. Die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Geschlechter bei der Arbeit und innerhalb der Organisationen der Diakonie sind zu berücksichtigen.

(3)  Im Verhältnis zu den gliedkirchlichen und freikirchlichen Diakonischen Werken, Fachverbänden und mittelbaren Mitgliedern erfüllt das Werk „Diakonie Deutschland“ die Aufgaben, die einer einheitlichen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen, wie die der Grundsatzfragen der Sozialpolitik, der Mitwirkung bei der nationalen und europäischen Normsetzung, der für die Gesamtarbeit des Werkes erforderlichen Grundlagenforschung und der zentralen Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden.

(4)  Das Werk „Diakonie Deutschland“ soll durch Empfehlungen die notwendige Koordinierung der Arbeit der gliedkirchlichen und freikirchlichen Diakonischen Werke, Fachverbände und mittelbaren Mitglieder unterstützen, insbesondere die Anwendung einheitlicher Planungsgrundsätze, die Koordinierung von Planungsvorhaben, die Erarbeitung von Modell- und Strukturvorstellungen für die diakonische Arbeit und die Ausbildung und Fortbildung der Mitarbeitenden nach übereinstimmenden Grundsätzen. Zu diesem Zweck sind auch Vereinbarungen mit den gliedkirchlichen und freikirchlichen Diakonischen Werken, Fachverbänden und mittelbaren Mitgliedern abzuschließen.

(5)  In Erfüllung der Aufgaben des Werkes „Diakonie Deutschland“ kann die Konferenz auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie Rahmenbestimmungen auf folgenden Gebieten festlegen:

  • Gegenseitige Information;
  • Mindesterfordernisse für die Rechtsform und Satzung von diakonischen Einrichtungen;
  • Arbeitsrecht und Mitarbeitervertretungsrecht;
  • Wirtschaftsführung, insbesondere Rechnungswesen und Rechnungsprüfung;
  • Statistik.

Weitere Sachgebiete können auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie festgelegt werden.

Die gliedkirchlichen und freikirchlichen Diakonischen Werke und Fachverbände sind verpflichtet, die Rahmenbestimmungen zu beachten und in ihrem Bereich auf die Beachtung durch die mittelbar angeschlossenen Werke, Verbände und Einrichtungen hinzuwirken. Im Übrigen gestalten die gliedkirchlichen und freikirchlichen Diakonischen Werke und Fachverbände ihre Arbeit selbständig.

(6)  Die gliedkirchlichen und freikirchlichen Diakonischen Werke und Fachverbände sowie deren jeweilige Mitglieder führen das Kronenkreuz als Zeichen und die Marken des Werkes „Diakonie Deutschland“ und eine auf die Mitgliedschaft hinweisende Bezeichnung. Vom Verein getroffene markenrechtliche Regelungen sind zu beachten.

(7)  In Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein im Zusammenhang der Vergabe der Nutzungsrechte an den Marken „Kronenkreuz“ und „Diakonie mit Kronenkreuz“ und gegebenenfalls weiterer vom Verein für das Werk „Diakonie Deutschland“ geführter Marken Rahmenbestimmungen festlegen.

(8)  Einer unabhängigen paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beim Werk „Diakonie Deutschland“ obliegt es, partnerschaftlich das Arbeitsrecht im Bereich der Diakonie verbindlich auszugestalten und weiterzuentwickeln, soweit nicht das kirchliche Recht die Geltung weiterer Arbeitsrechtsregelungen oder kirchlicher Tarifverträge vorsieht. Das Nähere bestimmt die auf kirchengesetzlicher Grundlage von der Konferenz beschlossene Ordnung.

Änderungen dieser Ordnung treten durch Rundschreiben des Werkes Diakonie Deutschland in Kraft. Zusätzlich werden die Ordnung und Änderungen der Ordnung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht.

§ 7 Aufgaben des Werkes „Brot für die Welt“

(1)  Das Werk „Brot für die Welt“ nimmt für die evangelische Kirche die Aufgaben des Entwicklungsdienstes, der humanitären Hilfe und der weltweiten zwischenkirchlichen Hilfe wahr. Das Werk fördert mit seiner Arbeit die Entfaltung der Potentiale, die Verbesserung der Chancen und die Durchsetzung der Rechte aller Menschen. Es führt zwei Spendenorganisationen unter seinem Dach: „Brot für die Welt“ und „Diakonie Katastrophenhilfe“.

Unter dem Namen „Brot für die Welt“ wird der Entwicklungsdienst der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen sowie der anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, sonstigen in- und ausländischen zentralen Organisationen und in Kirche und Öffentlichkeit vertreten. Die Vertretung der humanitären Hilfe erfolgt unter dem Namen „Diakonie Katastrophenhilfe“.

(2)  Die Spendenorganisation „Brot für die Welt" unterstützt Kirchen, christliche Organisationen und andere private Träger weltweit, die

- sich für gerechte und zukunftsfähige Gesellschaften und entsprechende internationale Rahmenbedingungen engagieren,

- sich gegen Diskriminierung insbesondere aufgrund von Herkunft, Geschlecht und Religionszugehörigkeit oder gegen die Würde des Menschen verstoßende Arbeits- und Lebensbedingungen einsetzen und

- Menschen weltweit beistehen, die in Not und Armut leben, deren Menschenwürde und - rechte verletzt werden.

Die Unterstützung erfolgt insbesondere über finanzielle Beiträge, Aus-, Fort und Weiterbildung, Vergabe von Stipendien, entwicklungspolitische Bildungs- und Lobbyarbeit, die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der internationalen Personaldienste und fachlicher Beratung.

(3)  Die Spendenorganisation „Diakonie Katastrophenhilfe“ unterstützt Menschen, die von Gewalt, Kriegen, Flucht, Vertreibung oder Naturkatastrophen bedroht oder aktuell betroffen sind. Die Unterstützung erfolgt durch Not- und Katastrophenhilfe, der Übergangshilfe und Katastrophenvorsorge. Sie erfolgt durch finanzielle und personelle Maßnahmen, entweder zur Unterstützung von lokalen Partnern oder zur unmittelbaren Umsetzung.

(4)  Das Werk ergreift und fördert Maßnahmen, die in Kirche, Öffentlichkeit und Politik das Bewusstsein und die Bereitschaft wecken und stärken, sich für die Vorbeugung von Katastrophen und deren Bewältigung sowie für die Überwindung von Not, Armut, Verfolgung und Unfrieden in der Welt einzusetzen und die dazu beitragen können, dass sich die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige menschliche Entwicklung verbessern. Dazu betreibt das Werk Grundsatzarbeit und anwaltschaftliche Arbeit im Inland, in Europa und gegenüber internationalen Organisationen. Es fördert im Inland die Bildung in Bezug auf Entwicklungspolitik sowie Menschenrechte und hinsichtlich humanitärer Hilfe, insbesondere durch Unterstützung der entwicklungspolitischen Bildungs- und Informationsarbeit von Gemeinden, entwicklungspolitischen Initiativen und Bildungseinrichtungen.

(5)  Das Werk „Brot für die Welt“ führt als Marke für die Entwicklungsarbeit das Logo „Brot für die Welt“, als Marke für den Bereich der humanitären Hilfe das Logo „Diakonie Katastrophenhilfe“ und als Marke für die zwischenkirchliche Hilfe das Logo „Kirchen helfen Kirchen“.

(6)  In Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein im Zusammenhang der Vergabe der Nutzungsrechte an den Marken „Brot für die Welt“, „Diakonie Katastrophenhilfe“ und ggf. weiterer vom Verein für das Werk „Brot für die Welt“ geführter Marken Rahmenbestimmungen festlegen.


II. ORGANE UND DEREN AUSSCHÜSSE

§ 8 Organe

(1)  Organe des Vereins sind

  1. die Konferenz Diakonie und Entwicklung (Konferenz) (§ 9),
  2. der Aufsichtsrat (§ 14),
  3. der Vorstand (§ 17).

(2)  Neben diesen Organen des Vereins tritt im Falle der Auflösung zusätzlich eine Mitgliederversammlung (§ 28) zusammen.

(3)  Bei der Besetzung der Organe achten die Besetzungsgruppen mit Ausnahme der Fachverbände auf eine ausgewogene Wahrnehmung der „Diakonie“- und „Brot für die Welt“- Perspektive.

(4)  Vorstand und Aufsichtsrat beachten die Regeln ordnungsgemäßer Einrichtungsführung. Verletzen die Mitglieder die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung bzw. eines Mitglieds des Aufsichtsgremiums schuldhaft, so haften sie der Einrichtung gegenüber auf Schadensersatz. Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverletzung der Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstands vor, wenn das Mitglied von Aufsichtsrat oder Vorstand vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle des Vereins zu handeln.

§ 9 Konferenz Diakonie und Entwicklung
Mitglieder

(1)  Die Konferenz besteht aus bis zu 112 Mitgliedern. Ihr gehören jeweils höchstens an:

  1. 20 auf Vorschlag der Gliedkirchen der EKD von der Kirchenkonferenz der EKD entsandte Vertreter oder Vertreterinnen
  2. acht Vertreter oder Vertreterinnen der EKD, die von der EKD-Synode aus ihrer Mitte gewählt werden;
  3. fünf von der Kirchenkonferenz der EKD in die Konferenz berufene Vertreter oder Vertreterinnen;
  4. zwei vom Rat der EKD in die Konferenz entsandte Vertreter oder Vertreterinnen;
  5. zehn von den Freikirchen sowie der anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, entsandte Vertreter oder Vertreterinnen;
  6. 23 Vertreter oder Vertreterinnen der gliedkirchlichen Diakonischen Werke, die nach Maßgabe einer von der Konferenz zu beschließenden Wahlordnung gewählt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass jedes gliedkirchliche Diakonische Werk mit mindestens einer Person vertreten ist.
  7. 23 Vertreter oder Vertreterinnen der Fachverbände, die nach Maßgabe einer von der Konferenz zu beschließenden Wahlordnung gewählt werden.
  8. zehn Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die diakonische Arbeit vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie in die Konferenz berufen werden;
  9. zehn Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die Arbeit des Werkes "Brot für die Welt" vom Aufsichtsrat auf Vorschlag des Ausschusses Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe in die Konferenz berufen werden;
  10. ein Vertreter oder eine Vertreterin, die vom Evangelischen Missionswerk entsandt wird;

(2)  Für jedes Mitglied der Konferenz mit Ausnahme der Personen nach Absatz 1 Buchstaben h und i ist eine Stellvertretung persönlich zu benennen.

(3)  Die Mitglieder des Aufsichtsrates nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit sie nicht als Mitglieder der Konferenz Stimmrecht haben. Das Kirchenamt der EKD entsendet einen Vertreter bzw. eine Vertreterin mit beratender Stimme. Durch Beschluss der Konferenz können weitere Personen zu beratender Teilnahme hinzugezogen werden. Mitglieder der Konferenz sind, soweit sie dem Aufsichtsrat angehören, bei der Entlastung des Aufsichtsrates nicht stimmberechtigt. Auch Mitgliedern des Vereins, die nicht in der Konferenz selbst unmittelbar vertreten sind, ist Gelegenheit zu geben, ihre Anliegen vor der Konferenz zu erläutern, wenn ihr Arbeitsbereich berührt ist.

§ 10 Konferenz Diakonie und Entwicklung
Aufgaben

(1)  Die Konferenz beschließt über Grundsatzfragen des Vereins sowie auf Vorschlag seines Ausschusses Diakonie über allgemeine Grundsätze für die diakonische und volksmissionarische Arbeit, auf Vorschlag seines Ausschusses Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe über allgemeine Grundsätze für den Entwicklungsdienst und die humanitäre Hilfe. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie genehmigt den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss des Vereins jeweils auf Empfehlung des Aufsichtsrates.
  2. Sie beschließt die Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstands.
  3. Sie beschließt auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie Regelungen über die Erhebung und die Höhe von Beiträgen von Mitgliedern des Vereins.
  4. Sie beschließt auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie die Erhebung von gesonderten Umlagen.
  5. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende. Der oder die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende im Falle seiner oder ihrer Verhinderung.
  6. Sie wählt aus ihrer Mitte die sechzehn Mitglieder des Aufsichtsrates, die gemäß § 14 Absatz 2 von der Konferenz in den Aufsichtsrat gewählt werden.
  7. Sie bildet einen Ausschuss Diakonie und einen Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe und wählt Vertreterinnen und Vertreter in die beiden Ausschüsse nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen.
  8. Sie beschließt Rahmenbestimmungen gemäß § 6 Absatz 5 auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie.
  9. Sie beschließt eine Ordnung für die Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung und ihr Zusammenwirken (MitgliedschaftsO).
  10. Sie beschließt die Ordnung für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder aus gliedkirchlichen Diakonischen Werken und Fachverbänden in die Konferenz Diakonie und Entwicklung (WahlO KDE) auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie.
  11. Sie beschließt die Ordnung für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates (WahlO AR).
  12. Sie beschließt die Übernahme kirchlichen Rechts in einer für den Verein geltenden Fassung.
  13. Sie beschließt die Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission gemäß § 6 Absatz 8 auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie.
  14. Sie beschließt über Änderungen dieser Satzung.
  15. Sie beschließt über die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins gemäß § 28

(2)  Die Konferenz kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, in die sie auch Personen berufen kann, die nicht der Konferenz angehören. Sofern die Aufgabenstellung der Ausschüsse Beschlüsse erfordert, die die Konferenz binden, so muss diese eine entsprechende Beschlusskompetenz festlegen.

(3)  Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Konferenz Diakonie und Entwicklung
Amtsdauer, Sitzungen und Beschlüsse

(1)  Die Mitglieder der Konferenz werden alle sechs Jahre neu bestellt. Sie bleiben bis zum Zusammentritt der neu bestellten Konferenz im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin erfolgt eine neue Bestellung für den Rest der Wahlperiode. Bis zur Neubestellung tritt für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin ein. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Funktion, die die Voraussetzung für seine Bestellung gewesen ist. Die von der Konferenz gebildeten Ausschüsse und deren Unterausschüsse sowie deren Vorsitzende und deren Stellvertretungen bleiben geschäftsführend im Amt bis zum Zusammentritt der neu bestellten Ausschüsse und Unterausschüsse.

(2)  Die Konferenz wird von ihrem bzw. ihrer Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 20 ihrer Mitglieder oder der Aufsichtsrat es verlangen.

(3) An Stelle einer Sitzung nach Abs. 2 kann zu einer virtuellen Sitzung einberufen werden. Der bzw. die Vorsitzende entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Vorstand und teilt dies in der Einladung mit. Virtuelle Konferenzen finden per Videokonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Sitzung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Sitzung.

(4)  Zu den Sitzungen ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Der in Aussicht genommene Termin soll nach Möglichkeit ein halbes Jahr im Voraus mitgeteilt werden. Die Tagesordnung ist mit Anlagen allen Mitgliedern des Vereins im Sinne von § 3 zuzuleiten.

(5)  Anträge zur Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung können von den Mitgliedern des Vereins im Sinne von § 3, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand sowie von jeweils zehn Mitgliedern der Konferenz gestellt werden. Sie sind spätestens sechs Wochen vor der Sitzung dem bzw. der Vorsitzenden zur Aufnahme in die Tagesordnung mitzuteilen.

(6)  Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Beratungen festgestellt, die Feststellung muss während der Tagung nur wiederholt werden, wenn aus der Mitte der Konferenz bezweifelt wird, dass sie beschlussfähig ist. Wenn die Konferenz nicht beschlussfähig ist, kann sie frühestens nach zwei Wochen zu einer erneuten Tagung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, in der sie ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Zählung der abgegebenen Stimmen werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet.

(7)  Der Beschluss über die Ordnung für die Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung und ihr Zusammenwirken (MitgliedschaftsO) nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 9 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz. Kann die Konferenz einem Beschlussvorschlag ihrer Ausschüsse gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 8, Ziffer 10 und Ziffer 14 nicht oder nur in geänderter Form zustimmen, verweist sie den Vorschlag zur erneuten Beratung an den betreffenden Ausschuss zurück. Kann die Konferenz bei einem Beschlussgegenstand gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 8, Ziffer 10 und Ziffer 14 den Vorschlägen eines Ausschusses auch nach zweimaliger Zurückverweisung an den Ausschuss nicht oder nur in geänderter Form folgen, so beschließt die Konferenz ohne erneute Zurückverweisung an den Ausschuss abschließend.

(8)  Beschlüsse können schriftlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder der Konferenz beteiligt werden. Erfolgt auf die Aufforderung zur Beschlussfassung innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung, so gilt dies als Stimmenthaltung. Die Beschlussfassung ist nur gültig, wenn bis zu dem gesetzten Termin mindestens die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderli-chen Mehrheit gefasst wurde. Für die Rückmeldung zur Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu setzen.

(9)  Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem bzw. der Vorsitzenden und einem von ihm bzw. ihr zu bestimmenden Mitglied der Konferenz zu unterzeichnen ist. Schriftlich gefasste Beschlüsse gemäß Absatz 8 sind der Niederschrift der folgenden Sitzung beizufügen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern unverzüglich zuzusenden.

(10)  Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen der Konferenz teil, sofern die Konferenz nichts anderes bestimmt.

§ 12 Ausschuss Diakonie

(1)  Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 7 setzt die Konferenz aus ihren Mitgliedern und deren Stellvertretungen einen Ausschuss Diakonie ein. Der Ausschuss wird für die jeweilige Amtsdauer der Konferenz gewählt.

(2)  Dem Ausschuss Diakonie gehören an:

  • jeweils sechs Personen aus den gliedkirchlichen Diakonischen Werken und Fachverbänden,
  • zwei der Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die diakonische Arbeit vom Aufsichtsrat in die Konferenz berufen werden,
  • eine Person aus der EKD,
  • eine Person aus den Freikirchen sowie den anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind,
  • je zwei Personen aus der Mitgliedergruppe der Fachverbände und der Mitgliedergruppe der gliedkirchlichen Diakonischen Werke aus dem Aufsichtsrat.

Die oder der Vorsitzende des Ausschusses soll dem Aufsichtsrat angehören.

(3)  Der Ausschuss Diakonie hat folgende Aufgaben:

1. Er berät die Leitung des Werkes „Diakonie Deutschland“ bei theologischen, sozial- und europapolitischen, konzeptionellen und strategischen Grundsatzthemen von bundesweiter diakonischer Bedeutung und der Entwicklung von Leitlinien.

2. Er begleitet bereichsübergreifende Themen von bundesweiter diakonischer Bedeutung.

3. Er beschließt über die Zusammensetzung der Lenkungsausschüsse für die Begleitung von Projekten von bundesweiter diakonischer Bedeutung.

4. Er gibt gegenüber dem Aufsichtsrat ein Votum hinsichtlich der Aufnahme weiterer Mitglieder bzw. des Ausschlusses von Mitgliedern gemäß § 15 Absatz 1 Ziffer 9 ab.

5. Er schlägt dem Aufsichtsrat zehn Personen vor, die vom Aufsichtsrat aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die diakonische Arbeit in die Konferenz berufen werden.

6. Er legt der Konferenz Vorschläge für Beschlüsse über allgemeine Grundsätze für die diakonische und volksmissionarische Arbeit gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 und über Rahmenbestimmungen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 8 vor.

7. Er legt der Konferenz den Vorschlag für Regelungen über die Erhebung und die Höhe von Beiträgen von Mitgliedern des Vereins gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3 zur Beschlussfassung vor.

8. Er legt der Konferenz Vorschläge für Beschlüsse über die Erhebung von gesonderten Umlagen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 4 vor.

9. Er legt der Konferenz den Vorschlag für eine Ordnung für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder aus gliedkirchlichen Diakonischen Werken und Fachverbänden in die Konferenz Diakonie und Entwicklung (WahlO KDE) gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 10 zur Beschlussfassung vor.

10. Er legt der Konferenz den Vorschlag für eine Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 13 zur Beschlussfassung vor.

(4)  Beschlüsse des Ausschusses gemäß Absatz 3 Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(5)  Der Ausschuss arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die der Ausschuss dem Aufsichtsrat zur Bestätigung vorlegt. § 11 Abs. 3, Abs. 8 und Abs. 9 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 13 Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe

(1)  Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 7 setzt die Konferenz einen Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe ein. Der Ausschuss wird für die jeweilige Amtsdauer der Konferenz berufen.

(2)  Dem Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe gehören an:

a) sieben Personen aus Kirche und Diakonie, die von der Konferenz zu wählen sind, davon

-je drei Vertreter oder Vertreterinnen

  • aus den Landeskirchen, die von der Kirchenkonferenz vorgeschlagen werden
  • aus den gliedkirchlichen Diakonischen Werken, die von den gliedkirchlichen Diakonischen Werken vorgeschlagen werden

- ein Vertreter oder eine Vertreterin der Freikirchen sowie den anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, der oder die von der Arbeitsgemeinschaft evangelischer Kirchen für Diakonie und Entwicklung vorgeschlagen wird,

b) vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte zu entsenden eine leitende Geistliche oder einen leitenden Geistlichen aus den Gliedkirchen der EKD

c) die Leiterin oder den Leiter der Hauptabteilung Ökumene und Auslandsarbeit im Kirchenamt der EKD

d) die Direktorin oder der Direktor des Evangelischen Missionswerkes

e) der oder die Vorsitzende der Evangelischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V.

f) Fachleute - sieben Fachleute, die auf Vorschlag des Ausschusses Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe vom Aufsichtsrat berufen werden.

Die oder der Vorsitzende des Ausschusses soll dem Aufsichtsrat angehören.

(3)  Der Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe hat folgende Aufgaben:

  1. Er berät die Leitung des Werkes „Brot für die Welt“ bei entwicklungspolitischen, humanitären, förderpolitischen, kommunikativen, Fundraising- und bildungsbezogenen Grundsatzfragen und Grundsatzdokumenten.
  2. Er bewilligt vom Werk „Brot für die Welt“ zu vergebende Projektmittel auf Vorschlag des Vorstands.
  3. Er kann die Bewilligung der Projektmittel und die Beratung damit zusammenhängender Fragen an von ihm gebildete Unterausschüsse delegieren, bei Bedarf kann die Projektmittelbewilligung auch in der laufenden Amtsperiode widerrufen werden. Diese Unterausschüsse berichten ihm regelmäßig und können auch beratend zur Vorbereitung seiner Beschlüsse tätig sein. In diese Unterausschüsse können weitere Expertinnen und Experten berufen werden. Der Vorsitz der Unterausschüsse muss dem Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe angehören.
  4. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung kann er die Entscheidung über Projektbewilligungen an die Leitung des Werkes „Brot für die Welt“ delegieren. Die Leitung des Werkes „Brot für die Welt“ ist berechtigt, diese Entscheidungsbefugnis innerhalb des Werkes „Brot für die Welt“ zu delegieren.
  5. Er gibt gegenüber dem Aufsichtsrat ein Votum hinsichtlich der Aufnahme weiterer Mitglieder bzw. des Ausschlusses von Mitgliedern gemäß § 15 Absatz 1 Ziffer 9 ab.
  6. Er schlägt dem Aufsichtsrat zehn Personen vor, die vom Aufsichtsrat aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die Arbeit des Werkes „Brot für die Welt“ in die Konferenz berufen werden.
  7. Er schlägt dem Aufsichtsrat sieben Personen vor, die vom Aufsichtsrat in den Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe berufen werden. 
  8. Er legt der Konferenz Vorschläge für Beschlüsse über allgemeine Grundsätze für den Entwicklungsdienst und die humanitäre Hilfe gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 vor.

(4)  Der Ausschuss arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die der Ausschuss dem Aufsichtsrat zur Bestätigung vorlegt. Die Einsetzung der Bewilligungsausschüsse erfolgt im Rahmen der Geschäftsordnung. § 11 Abs. 3, Abs. 8 und Abs. 9 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 14 Aufsichtsrat
Mitglieder

(1)  Der Aufsichtsrat besteht aus 22 Personen. Ihm gehören an:

  1. ein Mitglied des Rat der EKD
  2. sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchenkonferenz, darunter mindestens vier leitende Geistliche oder leitende Juristinnen oder Juristen aus den Gliedkirchen der EKD
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den Freikirchen sowie den anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Freikirchen sowie der anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, aus einer diakonischen Einrichtung
  5. vier Vertreterinnen oder Vertreter der gliedkirchlichen Diakonischen Werke
  6. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Fachverbände 
  7. eine der Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die diakonische Arbeit vom Aufsichtsrat in die Konferenz berufen worden sind 
  8. eine der Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die Arbeit des Werkes Brot für die Welt vom Aufsichtsrat in die Konferenz berufen worden ist, 
  9. der oder die Vorsitzende der Evangelischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe e. V.
  10. zwei Mitarbeitende des Vereins.

(2)  Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ist die Mitgliedschaft in einer den Verein tragenden Kirche.

(3)  Alle Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten.

(4)  Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird vom Rat der EKD entsandt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Buchstaben b bis f werden von der Konferenz in den Aufsichtsrat gewählt,

- die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenkonferenz auf Vorschlag der Kirchenkonferenz der EKD und

- die anderen Vertreterinnen und Vertreter aus der Mitte der Konferenz jeweils auf Vorschlag der entsprechenden Vertreterinnen und Vertreter nach § 9 Absatz 1 Buchstaben e, f und g.

Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe j werden von der Gesamtmitarbeitervertretung des Vereins entsandt. Sie müssen wählbar sein im Sinne der Verbandsempfehlung für eine Regelung zur Ermöglichung von Mitwirkungsmöglichkeiten für die Mitarbeitenden in Aufsichtsorganen Diakonischer Einrichtungen; Absatz 2 bleibt unberührt.

Sie sind zur Durchführung ihrer jeweiligen Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit in angemessenem Umfang freizustellen. Sie üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus und erhalten erforderlichenfalls eine Aufwandsentschädigung in angemessenem Umfang.

Von den Personen nach § 9 Absatz 1 Buchstaben h und i kooptiert der Aufsichtsrat jeweils eine Person in den Aufsichtsrat. Näheres zur Kooptation regelt die Ordnung für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates (WahlO AR).

(5)  Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und fünf stellvertretende Vorsitzende.

(6)  Den Vorsitz soll eine leitende Geistliche oder ein leitender Geistlicher innehaben. Die fünf stellvertretenden Vorsitzenden sollen eine Person aus den Freikirchen sowie den anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, eine Person aus den gliedkirchlichen Diakonischen Werken, eine Person aus den Fachverbänden, eine leitende Juristin oder ein leitender Jurist und eine Person mit fachlicher Kompetenz für die Arbeit des Werkes Brot für die Welt sein. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Fall ihrer oder seiner Verhinderung in einer vom Aufsichtsrat festgelegten Abfolge.

(7)  Die Wahlverfahren sowie das Ausscheiden und die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates regelt die Ordnung für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates (WahlO AR) gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 11.

(8)  Die oder der Vorsitzende der Konferenz nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, sofern sie oder er nicht Mitglied des Aufsichtsrates ist. Der Aufsichtsrat kann weitere Personen zur beratenden Teilnahme zuziehen. Er kann zu einer geschlossenen Sitzung zusammentreten.

§ 15 Aufsichtsrat
Aufgaben

(1)  Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er überwacht die Arbeit des Vorstands und beaufsichtigt die Amtsführung der Mitglieder des Vorstands, berät ihn bei seiner Arbeit und überwacht die Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz.
  2. Er berichtet der Konferenz über seine Tätigkeit.
  3. Er ist zuständig für die Berufung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, einschließlich des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, die die Präsidentinnen oder Präsidenten der Werke „Diakonie Deutschland“ und „Brot für die Welt“ sind. Die Präsidenten oder Präsidentinnen sollen ordinierte Theologinnen oder Theologen sein. Ihre Berufung bedarf der Zustimmung des Rates der EKD.
  4. Er beschließt einen Geschäftsverteilungsplan für die Aufteilung der Aufgaben der Leitungen der Werke untereinander.
  5. Er bestätigt die Geschäftsordnungen des Vorstands, der Leitungen der Werke sowie die vom Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe und vom Ausschusses Diakonie vorgelegten Geschäftsordnungen.
  6. Er beruft zehn Personen aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die diakonische Arbeit auf Vorschlag des Ausschusses Diakonie und zehn Personen aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die Arbeit des Werkes „Brot für die Welt“ auf Vorschlag des Ausschusses Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe in die Konferenz. Die Berufung erfolgt für die folgende Amtsdauer der Konferenz. Für die laufende Amtsdauer der Konferenz sind Nachberufungen zulässig.
  7. Er entsendet aus seiner Mitte je zwei Personen aus der Mitgliedergruppe der Fachverbände und der Mitgliedergruppe der gliedkirchlichen Diakonischen werke in den Ausschuss Diakonie.
  8. Er entsendet aus seiner Mitte eine leitende Geistliche oder einen leitenden Geistlichen aus den Gliedkirchen der EKD in den Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe und beruft sieben Fachleute auf Vorschlag des Ausschusses in diesen Ausschuss.
  9. Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 3 nach Anhörung des Ausschusses Diakonie gemäß § 12 und des Ausschusses Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe gemäß § 13.
  10. Er bestellt und beauftragt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses des Vereins.
  11. Er berät den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vereins und leitet diese mit seiner Beschlussempfehlung der Konferenz zu.

(2)  Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist insbesondere erforderlich für:

  1. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Wertgrenze;
  2. die Aufnahme von Darlehen, die nicht aus Mitteln des laufenden Haushaltsjahres zurückerstattet werden können und die Übernahme von Bürgschaften;
  3. die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen;
  4. eine wesentliche Änderung der internen Organisation des Vereins.

(3)  Der Aufsichtsrat bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss unter Vorsitz des oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Weiter gehören dem Ausschuss die fünf stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates an. Er wird auf der Grundlage einer vom Aufsichtsrat zu beschließenden Richtlinie tätig. Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt insbesondere die Aufgaben eines Personalausschusses wahr und nimmt bei der Besetzung der Präsidentinnen und Präsidenten die Aufgabe einer Findungskommission wahr. Der Geschäftsführende Ausschuss ist zuständig für die Feststellung der Bedingungen und die Vertretung des Vereins beim Abschluss, der Änderung und der Beendigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern. Er ist ferner zuständig für die Entgegennahme von Selbstverpflichtungserklärungen der Organmitglieder des Werkes zur Verschwiegenheit, zum Wettbewerbsschutz und zum Schutz vor Interessenkollisionen sowie zu deren Bearbeitung und Beanstandung. Über Schutzmaßnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates im Benehmen mit dem Geschäftsführenden Ausschuss.

(4)  Der Aufsichtsrat bildet einen Finanzausschuss, dem er einzelne Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen kann. Der Aufsichtsrat kann weitere sachkundige Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Konferenz in den Finanzausschuss berufen.

(5)  Darüber hinaus kann er weitere Ausschüsse bilden.

(6)  Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Vertretungsfall ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses, und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses vertreten den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

(7)  Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 16 Aufsichtsrat
Amtsdauer, Sitzungen und Beschlüsse

(1)  Die Amtsdauer des Aufsichtsrates endet mit Ablauf der Amtsdauer der Konferenz. Seine Mitglieder bleiben jedoch bis zur Bestellung ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen im Amt.

(2)  Der Aufsichtsrat wird von seinem oder seiner Vorsitzenden in der Regel zu vier Sitzungen im Jahr einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder dies beantragen. Zu den Sitzungen ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in der Regel am Sitz des Vereins statt.

(3)  Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Zählung der abgegebenen Stimmen werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet.

(4)  § 11 Abs. 3, Abs. 8 und Abs. 9 Satz 2 gelten entsprechend.

(5)  Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem bzw. der Vorsitzenden und dem Protokollanten oder der Protokollantin zu unterzeichnen ist. Schriftlich gefasste Beschlüsse sind der Niederschrift der folgenden Sitzung anzufügen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates unverzüglich zuzusenden.

(6)  Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nichts anderes bestimmt.

§ 17 Vorstand

(1)  Der Verein wird von einem hauptamtlichen Vorstand geleitet, dessen Mitglieder eine Vergütung erhalten. Dieser ist Vorstand i. S. v. § 26 BGB.

(2)  Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu sechs Personen. Der Vorstand ist ein Kollegialorgan; unbeschadet dessen hat jedes Mitglied eigene Verantwortungsbereiche. Alle Vorstandsmitglieder tragen unbeschadet ihrer jeweiligen Zuordnung die Gesamtverantwortung für die Werke „Diakonie Deutschland“ und „Brot für die Welt“ und den Verein.

Bei Beschlussfassungen des Vorstands hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Vorstandsmitglieder ist zulässig. Ist einer oder beiden Leitungen der Werke ein weiteres Vorstandsmitglied im Sinne von § 18 Absatz 1 Buchstabe b zugeordnet, so kann dieses sein Stimmrecht nur zusammen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des jeweiligen Werkes gemeinschaftlich ausüben als eine Stimme. § 11 Abs. 3, Abs. 8 und Abs. 9 Satz 2 gelten entsprechend.

(3)  Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt sechs Jahre. Die erneute Berufung ist möglich.

(4)  Den Vorsitz des Vorstands übernimmt je im Wechsel die Präsidentin oder der Präsident eines der beiden Werke „Diakonie Deutschland“ und „Brot für die Welt“. Die Präsidentin oder der Präsident des jeweils anderen Werkes ist die oder der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitz und die Stellvertretung sollen nach drei Jahren wechseln, den genauen Zeitpunkt hierfür legt der Aufsichtsrat fest.

(5)  Die im Vorstand vertretenen Personen bilden die Geschäftsführung des Vereins. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein im Rechtsverkehr gemeinsam.

(6)  Der Vorstand hat den Verein in eigener Verantwortung zu leiten. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Entscheidung unternehmenspolitischer Fragen des Vereins;
  • strategische Planung gemeinsamer Themen der Werke;
  • Vorbereitung der Sitzungen der Konferenz sowie des Aufsichtsrates und
  • Aufstellung des Jahresabschlusses, Erstellung des Wirtschaftsplanes des Vereins sowie Weiterleitung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses des Vereins an den Aufsichtsrat zur Stellungnahme.

(7)  Der Vorstand führt die Beschlüsse der Konferenz aus, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Werke „Diakonie Deutschland“ oder „Brot für die Welt“ fallen.

(8)  Auf Vorschlag des Vorstands kann der Aufsichtsrat einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Vereins gemäß § 20a zu besonderen Vertretern im Sinn des § 30 BGB bestellen und abberufen.

(9)  Der Vorstand ist berechtigt, gegenüber Staat und Gesellschaft im Namen des Vereins Erklärungen zu den beide Werke gemeinsam berührenden grundsätzlichen Fragen abzugeben. Vor einer solchen Erklärung soll das Benehmen mit dem Rat der EKD unter Beteiligung des Aufsichtsrates hergestellt werden. Die Mitglieder des Vereins im Sinne von § 3 sowie die Mitglieder der Konferenz sind zu unterrichten.

(10)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat zu bestätigen ist.

§ 18 Leitung der Werke

(1)  Die beiden Werke „Diakonie Deutschland“ und „Brot für die Welt“ werden jeweils von bis zu drei Vorstandsmitgliedern geleitet:

   (a)  der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Werkes,

   (b)  bis zu einem weiteren Vorstandsmitglied und

   (c)  dem für Finanzen und Recht verantwortlichen Vorstandsmitglied.

(2)  Die Leitungen der Werke geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand dem Aufsichtsrat zur Bestätigung vorzulegen ist.

§ 19 Leitung des Werkes
„Diakonie Deutschland“

(1)  Bis zu drei Mitglieder des Vorstands des Vereins führen die laufenden Geschäfte des Werkes „Diakonie Deutschland“ nach § 6.

(2)  Sie vertreten den Verein in Belangen des Werkes gegenüber Kirche, Politik und Öffentlichkeit.

(3)  Ihnen obliegt die Geschäftsführung für den Ausschuss Diakonie, an dessen Sitzungen sie mit beratender Stimme teilnehmen.

(4)  Sie stellen jährlich den Wirtschaftsplan für das Werk „Diakonie Deutschland“ auf. Dieser wird vom Vorstand dem Aufsichtsrat zur Beratung vorgelegt.

§ 20 Leitung des Werkes
„Brot für die Welt“

(1)  Bis zu drei Mitglieder des Vorstands des Vereins führen die laufenden Geschäfte des Werkes „Brot für die Welt“ nach § 7.

(2)  Sie vertreten den Verein in Belangen des Werkes gegenüber Kirche, Politik und Öffentlichkeit.

(3)  Ihnen obliegt die Geschäftsführung für den Ausschuss Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe, an dessen Sitzungen sie mit beratender Stimme teilnehmen.

(4)  Sie stellen jährlich den Wirtschaftsplan für das Werk „Brot für die Welt“ auf. Dieser wird vom Vorstand dem Aufsichtsrat zur Beratung vorgelegt.

§ 20a Besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB

Einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Vereins können für die laufenden Geschäfte ihrer Bereiche auf Vorschlag des Vorstands vom Aufsichtsrat zu besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB bestellt werden.

In diesem Aufgabenkreis kann der besondere Vertreter mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein im Rechtsverkehr gemeinsam vertreten.

Als besondere Vertreter nehmen sie in Abstimmung mit dem Vorstand die Rechte und Pflichten des Dienstgebers wahr.

Die Dienst- und Fachaufsicht über die besonderen Vertreter liegt beim jeweils zuständigen Vorstand.


III. BESONDERE REGELUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 21 Mittel des Vereins

Der Erfüllung der Aufgaben des Vereins dienen insbesondere folgende Einnahmen:

  1. Zuwendungen der EKD nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes,
  2. Kollekten,
  3. Beiträge der Mitglieder,
  4. gesonderte Umlagen auf Grund von Beschlüssen der Konferenz,
  5. Erträgnisse aus dem Vermögen,
  6. Mittel aus öffentlichen Haushalten durch Beantragung bei der Bundesrepublik Deutschland, bei den Bundesländern, bei der Europäischen Union, Organisationen der Vereinten Nationen und bei anderen staatlichen, überstaatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen,
  7. Spenden, Nachlässe und Bußgelder,
  8. Zuwendungen von dritter Seite und
  9. sonstigen Einnahmen.

§ 22 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

(1)  Die Aufwendungen und Erträge des Vereins werden für ein Jahr oder für mehrere Jahre durch einen Wirtschaftsplan festgestellt, der vom Vorstand mit einer Stellungnahme des Aufsichtsrates der Konferenz zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Grundlage für den Wirtschaftsplan des Vereins bilden die Wirtschaftspläne des Werkes „Diakonie Deutschland“ und des Werkes „Brot für die Welt“.

(2)  Der Jahresabschluss ist unverzüglich nach Abschluss des Rechnungsjahres vom Vorstand aufzustellen. Er ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin zu prüfen. Der Jahresabschluss und das Prüfergebnis werden der Konferenz mit einer Stellungnahme des Aufsichtsrates vom Vorstand vorgelegt.

§ 23 Gleichstellung

(1)  Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung setzt sich für eine gleichberechtigte Teilhabe eines jeden Geschlechts in den Organen des Vereins sowie bei der Besetzung von Führungsfunktionen ein. Ebenso sind Maßnahmen für mehr Parität in der Belegschaft insgesamt zu befördern.

(2)  Organe im Sinne dieser Regelung sind die Konferenz Diakonie und Entwicklung und der Aufsichtsrat sowie deren Ausschüsse und Unterausschüsse sowie der Vorstand.

(3) Erfolgt die Bestellung von Organen durch Wahl, ist darauf hinzuwirken, dass sich ebenso viele Frauen wie Männer zur Wahl stellen. Sind Wahlvorschlagslisten aufzustellen, sollen diese eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern enthalten und Männer und Frauen in zwei Listen getrennt aufführen. Jeder Liste wird eine gleiche / quotierte Zahl von Gremiensitzen zugeordnet.

(4) Erfolgt die Besetzung eines Organs durch Berufung oder Entsendung, so sollen auf die zur Verfügung stehenden Plätze alternierend Frauen und Männer berufen werden (Reißverschlussverfahren). Sind zur Vorbereitung einer Berufung oder Entsendung Vorschlagslisten aufzustellen, so sollen sie ebenfalls diesem Verfahren folgen.

(5) Ist die Erreichung eines Mindestfrauenanteil von 50% aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, muss für jeden Bestellungsvorgang gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz Diakonie und Entwicklung und der oder dem Gleichstellungsbeauftragten des EWDE dargelegt werden, welche strukturellen Maßnahmen ergriffen werden, um bis zur nächsten Neubestellung der Konferenz einen Mindestfrauenanteil von 50% zu erreichen. Die oder der Vorsitzende der Konferenz Diakonie und Entwicklung berichtet der Konferenz..

(6) Scheidet innerhalb der Amtsperiode eines Organs ein Mitglied aus, so ist für die Nachbesetzung kein Mann vorzuschlagen bzw. zu berufen, solange ein Mindestfrauenanteil von 50% im Organ noch nicht erreicht ist. Solange dies nicht gelingt, bleibt dieser Platz bis zur nächsten Neubestellung der Konferenz unbesetzt.

§ 24 Zusammensetzung von Organen und Ausschüsse

(1)  Bei der Zusammensetzung der Konferenz und ihrer Ausschüsse wird ein ausgewogenes Verhältnis von Vertretern und Vertreterinnen unterschiedlicher Berufsgruppen und Regionen angestrebt.

(2)  Mitglieder der Konferenz dürfen nicht zugleich ein freikirchliches oder gliedkirchliches Diakonisches Werk und einen Fachverband vertreten.

(3)  Näheres kann in der Wahlordnung Konferenz und in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse Diakonie und Entwicklungsdienst und humanitäre Hilfe und der Lenkungsausschüsse geregelt werden.

§ 25 Zusammenwirken mit den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland

Die Leitungen der Werke „Diakonie Deutschland“ und „Brot für die Welt“ berichten dem Rat der EKD und der Kirchenkonferenz über ihre Arbeit. Außerdem erstatten sie der Synode der EKD zu jeder ordentlichen Tagung einen Bericht über den Stand ihrer Arbeit. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung soll das Benehmen mit dem Rat der EKD hergestellt werden.

§ 26 Zusammenwirken mit den Freikirchen

Der Vorstand berichtet nach Bedarf den von den Freikirchen sowie den anderen Kirchen, die Mitglieder des Vereins sind, nach ihren Ordnungen vorgesehenen Gremien.

§ 27 Satzungsänderungen

(1)  Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens drei Monate vor der Sitzung der Konferenz beim Vorstand einzureichen, der unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Rat der EKD Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Spätestens sechs Wochen vor der Sitzung teilt der Vorstand den Antrag mit seiner Stellungnahme und gegebenenfalls mit der Stellungnahme des Aufsichtsrates und des Rates der EKD dem bzw. der Vorsitzenden der Konferenz zur Aufnahme in die Tagesordnung mit § 11 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(2)  Der Beschluss der Konferenz bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz.

(3)  Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Rates der EKD. Stimmt der Rat nicht zu, so entscheidet die Synode mit Zustimmung der Kirchenkonferenz.

§ 28 Auflösung

Über die Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 3 Absatz 5 zur Auflösung des Vereins beschließt die Konferenz. Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vereins im Sinne von § 3.

§ 29 Rechtsweg

Streitigkeiten

  • zwischen den Mitgliedern und den satzungsmäßigen Organen des Vereins oder
  • zwischen den satzungsmäßigen Organen des Vereins

über die Auslegung dieser Satzung werden abschließend von der Kirchengerichtsbarkeit der EKD entschieden. Hierüber schließt der Verein mit der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Vereinbarung nach § 6 des Kirchengesetzes über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG.EKD) ab. Die Vereinbarung ist von der Konferenz zu bestätigen.

§ 30 Übergangsbestimmungen

(1)  Die Änderung des § 9 Absatz 2 und des § 13 Absatz 2 der Satzung findet erstmalig Anwendung bei der Neubestellung der Konferenz Diakonie und Entwicklung im Jahr 2021.

(2)  Die Satzung ist bis zum Ablauf des Jahres 2024 zu überprüfen. Der Vorstand wird der Konferenz einen Entscheidungsvorschlag unterbreiten.

 

Anlage: Mitglieder-Verzeichnis des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung

1. Evangelische Kirche in Deutschland

2. Evangelische Landeskirche Anhalts

3. Evangelische Landeskirche in Baden

4. Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern

5. Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

6. Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig

7. Bremische Evangelische Kirche

8. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

9. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

10. Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

11. Lippische Landeskirche

12. Evangelische Kirche in Mitteldeutschland

13. Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche)

14. Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg

15. Evangelische Kirche der Pfalz

16. Evangelisch-reformierte Kirche

17. Evangelische Kirche im Rheinland

18. Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens

19. Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe

20. Evangelische Kirche von Westfalen

21. Evangelische Landeskirche in Württemberg

22. Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R.

23. Die Heilsarmee in Deutschland K.d.ö.R.

24. Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche K.d.ö.R.

25. Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland K.d.ö.R.

26. Evangelische Brüder-Unität, Herrnhuter Brüdergemeine K.d.ö.R.

27. Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland K.d.ö.R.

28. Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R.

29. Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R.

30. Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen K.d.ö.R.

31. Vereinigung evangelischer Freikirchen e.V.

32. Diakonisches Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.

33. Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V.

34. Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.

35. Diakonisches Werk Bremen e.V.

36. Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e.V.

37. Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V.

38. Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern e.V.

39. Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V.

40. Diakonisches Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V.

41. Diakonisches Werk der Evangelisch-reformierten Kirche

42. Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg e.V.

43. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz

44. Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. - Diakonie RWL

45. Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e.V.

46. Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe e.V.

47. Diakonisches Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e.V.

48. Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V.

49. Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Schulbünde e.V.

50. Bundesverband diakonischer Einrichtungsträger gGmbH (V3D)

51. Bundesverband evangelische Behindertenhilfe e.V. (BeB)

52. Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands e.V. (CJD)

53. Deutscher Evangelischer Krankenhausverband e.V. (DEKV)

54. Deutscher Evangelischer Verband für Altenarbeit und Pflege e.V. (DEVAP)

55. Evangelischer Erziehungsverband e.V. (EREV)

56. Evangelischer Fachverband für Arbeit und soziale Integration e.V. (EFAS)

57. Evangelischer Fachverband für Frauengesundheit e. V. (EVA)

58. Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V.

59. Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden e.V. (AGDF)

60. Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelische Jugendsozialarbeit e.V. (BAG EJSA)

61. Bundesverband evangelischer Ausbildungsstätten für Sozialpädagogik (BeA)

62. Bundesvereinigung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e.V. (BETA)

63. Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung in der Bundesrepublik Deutsch-land e.V. (EAS)

64. Evangelische Konferenz für Familien- u. Lebensberatung e.V. – Fachverband für Psycholo-gische Beratung und Supervision (EKFuL)

65. Evangelische Konferenz für Gefängnisseelsorge in Deutschland

66. Evangelischer Bundesfachverband Existenzsicherung und Teilhabe (EBET) e.V. - Woh-nungsnotfall- und Straffälligenhilfe

67. Evangelische Frauen in Deutschland e.V.

68. Internationale Gesellschaft für Mobile Jugendarbeit e.V. (ISMO)

69. Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. (VCP)

70. Verband der Deutschen Evangelischen Bahnhofsmission e.V.

71. Verein für Internationale Jugendarbeit – Bundesverein e.V. (vij)

72. Bundesverband der evangelischen Stadtmissionen in Deutschland

73. Arbeitsgemeinschaft für evangelische Schwerhörigenseelsorge e.V. (AFESS)

74. Arbeitsgemeinschaft Missionarische Dienste (AMD)

75. Bibellesebund e.V.

76. Blaues Kreuz in der Evangelischen Kirche – Bundesverband e.V. (BKE)

77. Blaues Kreuz in Deutschland e.V. (BKD)

78. CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V.

79. Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Gehörlosenseelsorge e.V. (DAFEG)

80. Deutsche Bibelgesellschaft

81. Deutsche Seemannsmission e.V.

82. Deutscher Evangelischer Kirchentag

83. Deutscher Jugendverband "Entschieden für Christus" (EC) e.V.

84. Evangelischer Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V.

85. Evangelische Konferenz für Telefonseelsorge und Offene Tür e.V.

86. Evangelisches Seniorenwerk – Bundesverband für Frauen und Männer im Ruhestand e.V. (ESW)

87. Evangelische Schwerhörigenseelsorge in Deutschland e.V.

88. Initiative für evangelische Verantwortung in der Wirtschaft Mittel- und Osteuropas e.V.

89. Kirchlicher Dienst im Gastgewerbe e.V.

90. Offensive Junger Christen – OJC e.V. (OJC)

91. netzwerk-m e.V. (RMJ)

92. Studentenmission in Deutschland e.V. (SMD)

93. Taubblindendienst der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) e.V.

94. Verband Christlicher Hoteliers (VCH) e.V.

95. Weißes Kreuz e.V.

96. Evangelische Kranken- und Alten-Hilfe e.V.

97. Arbeitsgemeinschaft für Evangelische Einkehrtage in der EKD

98. Bund Deutscher Gemeinschafts-Diakonissen-Mutterhäuser

99. Bundesverband Evangelischer Arbeitnehmerorganisationen e.V. (BVEA)

100. Der Johanniterorden

101. Deutscher Evangelischer Frauenbund e.V.

102. Deutscher Gemeinschafts-Diakonieverband e.V.

103. Evangelischer Diakonieverein Berlin-Zehlendorf e.V.

104. Evangelischer Fach- und Berufsverband für Pflege und Gesundheit e.V. (EFAKS)

105. Internationale Konferenz theologischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie e.V.

106. Johanniter Schwesternschaft e.V.

107. Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.

108. Kaiserswerther Verband deutscher Diakonissen-Mutterhäuser e.V.

109. Konferenz der Rektoren und Präsidenten Evangelischer Fachhochschulen in der Bundesre-publik Deutschland (REF)

110. Mathilde-Zimmer-Stiftung e.V.

111. Verband evangelischer Diakonen-, Diakoninnen- und Diakonatsgemeinschaften in Deutsch-land e.V. (VEDD)

112. Verband Freikirchlicher Diakoniewerke e.V.

113. Zehlendorfer Verband für Evangelische Diakonie e.V.

114. Evangelische Mission Weltweit (EMW) e.V.

Stand Januar 2023

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Version 5 - Stand 16.06.2011
Satzung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e. V.

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